LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2015
L 15 SB 14/15 B
Normen:
SGG § 106; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 185/11

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenMaßgeblichkeit der Darlegungen für den konkreten Rechtsstreit

LSG Bayern, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 14/15 B

DRsp Nr. 2015/20431

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Maßgeblichkeit der Darlegungen für den konkreten Rechtsstreit

Es ist nicht Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen, allgemeine theoretische wissenschaftliche Grundlagen oder gar einen wissenschaftlichen Positionenstreit darzulegen, soweit dies für den konkreten Rechtsstreit unmaßgeblich ist. Erschöpft sich die Bedeutung eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens hierin, kann eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung nicht angenommen werden; eine Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse kommt dann nicht in Betracht.

1. Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat. 2. Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat; entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist .