LSG Bayern - Beschluss vom 23.08.2016
L 15 RF 21/16
Normen:
JVEG § 8a Abs. 4; JVEG § 8a Abs. 5;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Kürzung trotz erheblicher Überschreitung eines Vorschusses bei fehlender Kenntnis der genauen Vorschusshöhe

LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 21/16

DRsp Nr. 2016/15905

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Kürzung trotz erheblicher Überschreitung eines Vorschusses bei fehlender Kenntnis der genauen Vorschusshöhe

1. Eine Überschreitung des für ein Gutachten vom Kläger eingezahlten Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. 2. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens des Sachverständigen hinsichtlich der Überschreitung des Vorschusses kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat. 3. Eine Kürzung der Vergütung des Sachverständigen auf die Höhe des Vorschusses kommt mangels Verschulden des Sachverständigen nicht in Betracht, wenn diesem nicht die genaue Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschuss vom Gericht mitgeteilt worden ist. 4. Aus einem vom Sachverständigen dem Gericht übersandten Kostenvoranschlag kann nicht auf eine Kenntnis des Sachverständigen von der genauen Vorschusshöhe geschlussfolgert werden.

1. Im Sinn der Rechtssicherheit ist es unverzichtbar, dass einem Sachverständigen die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses bekannt sein muss, um ihm ein Verschulden wegen einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses vorhalten zu können.