LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2020
L 15 KR 690/19 B
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 10;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 1001/14

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches SachverständigengutachtenZeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten sowie Abfassung der Beurteilung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen L 15 KR 690/19 B

DRsp Nr. 2020/8429

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten sowie Abfassung der Beurteilung

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2019 geändert und die Vergütung des Sachverständigen für das unter dem 17.07.2017 erstattete Gutachten auf 2.121,05 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 10;

Gründe

Der Senat entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in voller Besetzung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 bis 3 JVEG).