Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.08.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere in Anbetracht der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 300,59 Euro auf 781,12 Euro nach Maßgabe von §
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