LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2020
L 15 KR 766/19 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 323; ZPO § 402; JVEG;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 57/17

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands für eine aufwändige Literaturrecherche bei der Prüfung der Kodierrichtlinien und für die Anwendung des sogenannten Groupers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen L 15 KR 766/19 B

DRsp Nr. 2020/2176

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Vergütung gesonderten Zeitaufwands für eine aufwändige Literaturrecherche bei der Prüfung der Kodierrichtlinien und für die Anwendung des sogenannten Groupers

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.08.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 323; ZPO § 402; JVEG;

Gründe

Die zulässige, insbesondere in Anbetracht der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 300,59 Euro auf 781,12 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte Beschwerde der Staatskasse, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung des Beschwerdegegners zu Recht auf 1.081,71 Euro festgesetzt.