Die Vergütung des Antragstellers für sein unter dem 20.02.2019 aufgrund der Beweisanordnung vom 26.07.2018 in der Fassung vom 10.09.2018 nach § 109 SGG erstattetes Sachverständigengutachten wird auf 2.380,- Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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