Auf die Erinnerung wird die Entscheidung der Kostenbeamtin vom 30.01.2013 insoweit aufgehoben, als darin ein nachzuentrichtender Betrag in Höhe von 1.031,62 € von der Erinnerungsführerin gefordert wird.
I.
Die Erinnerungsführerin (Ef.) wendet sich gegen den Ansatz der Kostenbeamtin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), wonach sie zu weiteren 1.031,62 € herangezogen wird.
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