Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens vom 12.09.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.800,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.
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