LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 31.03.2010
L 15 SF 400/09
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 109;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Vergütung bei Begutachtung nach § 109 SGG

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen L 15 SF 400/09

DRsp Nr. 2010/8225

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Vergütung bei Begutachtung nach § 109 SGG

Wird ein Sachverständiger auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gutachtlich gehört, geschieht dies auf dessen Kostenrisiko. Ein Kläger muss sich daher unabhängig von einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung auf das von ihm zu tragende Kostenrisiko vorab darauf einstellen können, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG sind. Ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung kann ein Gutachter nicht erwarten, dass er das Dreifache des bewilligten Honorarvorschusses als Vergütung nach den Vorschriften des JVEG erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens vom 12.09.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.800,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; SGG § 109;

Gründe: