LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2012
L 15 SF 276/10 B E
Normen:
JVEG § 4; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 149/10

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für ein Gutachten

LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 276/10 B E

DRsp Nr. 2012/10979

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für ein Gutachten

1. Die Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands der Beurteilung anhand des Gutachtensumfangs ist wegen der Vermengung einer subjektiv beeinflussten Komponente (Umfang der konkreten gutachterlichen Ausführungen) mit einer objektiven Komponente (durchschnittlicher Zeitbedarf pro Gutachtenseite) nicht unbedenklich. Eine bessere Alternative ist aber nicht ersichtlich. 2. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Umfang des im konkreten Fall vorgelegten Gutachtens als nicht sachfremdes und nicht willkürliches Kriterium bei der Ermittlung dessen, was objektiv erforderlich ist, berücksichtigt werden. 3. Für die Ermittlung dessen, was der Beurteilung zuzurechnen ist, ist die vom Sachverständigen gewählte Überschrift ein erster Anhaltspunkt. In einem zweiten Schritt ist herauszufinden, was bei einem Ineinandergreifen verschiedener Elemente eines Gutachtens und einer Überschneidung verschiedener Bestandteile der eigentlichen sozialmedizinischen Beurteilung zuzurechnen ist. Die Anforderungen an die Kostensachbearbeiter dürfen dabei nicht überspannt werden.