LSG Thüringen - Beschluss vom 05.03.2012
L 6 SF 1854/11 B
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SF 1120/08

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Mitwirkung; Zuordnung der Tätigkeit eines berufskundlichen Sachverständigen

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen L 6 SF 1854/11 B

DRsp Nr. 2013/4016

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Mitwirkung; Zuordnung der Tätigkeit eines berufskundlichen Sachverständigen

1. Ein Sachverständiger ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Gesamtanspruch nachvollziehbar aufzuschlüsseln; nur dann ist eine Plausibilitätsprüfung anhand von Erfahrungswerten möglich. 2. Die Tätigkeit eines berufskundlichen Sachverständigen ist der Honorargruppe 7 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG (80,00 Euro) zuzuordnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Oktober 2011 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 1. April 2008 auf 1.118,49 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe: