Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Oktober 2011 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 1. April 2008 auf 1.118,49 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
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