LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2014
L 12 KO 4491/12 B
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlicher Zeitaufwand für ein Routinegutachten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen L 12 KO 4491/12 B

DRsp Nr. 2014/13927

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlicher Zeitaufwand für ein Routinegutachten

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur Plausibilitätsprüfung der Vergütungsabrechnung von Sachverständigen (grundlegend Beschlüsse vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - MedR 2006, 118 und vom 05.04.2005 - L 12 SB 795/05 KO-A - juris) grundsätzlich fest, modifiziert allerdings die für die Prüfung des erforderlichen Zeitaufwands bei "Routinegutachten" heranzuziehenden Erfahrungswerte für die Aktendurchsicht sowie für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen.2. Für die Durchsicht der Akten einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist für bis zu 150 Aktenseiten mit bis zu 50 % gutachtensrelevantem Anteil 1 Stunde anzusetzen.3. Für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ist von 1 Stunde für 1,5 Standardseiten auszugehen.4. Der Senat hält auch daran fest, dass neben der Plausibilitätsprüfung ggfs. - insbesondere vor einer Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands - eine inhaltliche Prüfung zu erfolgen hat.

Tenor

Die Vergütung der Antragstellerin für das Gutachten vom 17.12.2011 wird auf 1.649,25 € festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.