LSG Thüringen - Beschluss vom 27.05.2015
L 6 JVEG 329/15
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 3580/12

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag durch den Richter

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen L 6 JVEG 329/15

DRsp Nr. 2015/11039

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag durch den Richter

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Gründe:

I.

Im Klageverfahren./. (S 35 R 3580/12) beauftragte die Vorsitzende der 35. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 7. Oktober 2013 den Beschwerdeführer, Oberarzt und Leiter des Bereichs Rheumatologie eines Universitätsklinikums, mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der übersandten Beweisanordnung war ein "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" (Stand: 01. August 2013) beigefügt. Es enthält u.a. folgenden Hinweis: "Der Entschädigungsantrag muss binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei Gericht eingegangen sein, weil der Anspruch sonst erlischt (§ 2 JVEG)." Am 14. März 2014 ging das beauftragte internistisch-rheumatische Gutachten ein.