LSG Bayern - Beschluss vom 08.04.2013
L 15 SF 305/10
Normen:
JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG Anl. 2 Nr. 200;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 170/08

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung eines Schreibens an das Gericht als Befundbericht

LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 305/10

DRsp Nr. 2013/14384

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung eines Schreibens an das Gericht als Befundbericht

1. Von einem Befundbericht im Sinn der Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist bei Verwendung von Auszügen aus einer elektronischen Patientenakte dann auszugehen, wenn ohne irgendwelche Schwierigkeiten erkennbar ist, welche Auszüge im Rahmen der Beantwortung der gerichtlichen Befundberichtsanforderung welcher Frage zuzuordnen sind. 2. Eine Erstattung von Schreibauslagen ist bei der Entschädigung von Befundberichten nicht möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Das Schreiben des Antragstellers vom 28.10.2010 wird als Befundbericht mit 22,45 EUR entschädigt.

Normenkette:

JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG Anl. 2 Nr. 200;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Entschädigung eines Schreibens an das Gericht als Befundbericht nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).