LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 15.03.2010
L 15 SF 69/10
Normen:
GOÄ (1983) Nr. 1409; JVEG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2224/06

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; einmalige Berechnung der GOÄ- bzw DKG-NT-Nr 1409

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen L 15 SF 69/10

DRsp Nr. 2010/17412

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; einmalige Berechnung der GOÄ- bzw DKG-NT-Nr 1409

Die Messung otoakustischer Emissionen bei Neugeborenen wird von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde im Sinne eines sogenannten "kleinen" OAE-Screening-Verfahrens für alle Neugeborenen empfohlen. Wenn sie auf Wunsch der Eltern durchgeführt wird, ist sie Nr. 1409 zuzuordnen. Zur weiterführenden Diagnostik steht als hochspezifischer Test die Bestimmung klick-evozierter transitorischer otoakustischer Emissionen (TEOAE) zur Verfügung. Daher ist die DKG-NT- bzw. GOÄ-Ziffer 1409 im Rahmen einer Gutachtenerstellung nur einmal abrechnungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung des HNO-ärztlichen Gutachtens vom 02.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.485,92 Euro festgesetzt.

Dem Antragsteller sind 214,20 Euro nachzuentrichten.

Normenkette:

GOÄ (1983) Nr. 1409; JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe:

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit R. M. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund mit Az.: L 6 R 229/09 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 26.10.2009 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.