LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 04.06.2010
L 15 SF 132/10
Normen:
JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 202; JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Differenzierung zwischen ambulanten und stationären Bereich

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen L 15 SF 132/10

DRsp Nr. 2010/17426

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Differenzierung zwischen ambulanten und stationären Bereich

Es ist nicht zu verkennen, dass niedergelassene Ärzte die Krankengeschichte ihrer Patienten vielfach präsent haben (z.B. in Form einer Karteikarte oder eines PC-Ausdruckes), Klinikärzte jedoch erst die entsprechenden Krankenunterlagen sich wieder vergegenwärtigen müssen, bevor sie einen Befundbericht erstellen. Der Gesetzgeber hat jedoch insoweit keine unterschiedliche Honorierung von Befundberichten im ambulanten und stationären Bereich vorgesehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 07.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 96,40 EUR festgesetzt.

Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.

Normenkette:

JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 202; JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1;

Gründe:

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit M. R. gegen Zentrum Bayern Familie und Soziales mit Az.: L 15 SB 124/09 ist Prof. Dr. G. mit Schreiben des BayLSG vom 26.11.2009 gebeten worden, einen schriftlichen Befundbericht durch Beantwortung der in der Anlage beigefügten Fragen zu erstatten und den Befundbericht einfach zu übersenden.