Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 07.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 96,40 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit M. R. gegen Zentrum Bayern Familie und Soziales mit Az.: L 15 SB 124/09 ist Prof. Dr. G. mit Schreiben des BayLSG vom 26.11.2009 gebeten worden, einen schriftlichen Befundbericht durch Beantwortung der in der Anlage beigefügten Fragen zu erstatten und den Befundbericht einfach zu übersenden.
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