LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 21.06.2010
L 15 SF 143/10 B
Normen:
JVEG § 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 746/05

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Antragsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen L 15 SF 143/10 B

DRsp Nr. 2010/17433

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Antragsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 JVEG nicht mehr verlangt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.04.2010 - S 9 U 746/05 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 2;

Gründe:

I. In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit A. K. gegen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Az.: S 9 U 746/05 ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 28.03.2006 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.