Die Vergütung des Erinnerungsgegners für das Gutachten vom 22. Januar 2015 wird auf 3.330,89 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung für das neurologisch-psychiatrisch-psychosomatische Sachverständigengutachten des Erinnerungsgegners vom 22. Januar 2015 streitig.
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