BSG - Beschluss vom 13.05.2015
B 6 KA 10/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGB X § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 43/12
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 134/11

Vergütung von Sachkosten für vertragsärztliche DialyseleistungenSubstantiierung einer DivergenzrügeAuslegung von VergleichenKenntnisnahme von Parteivortrag

BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 10/15 B

DRsp Nr. 2015/13265

Vergütung von Sachkosten für vertragsärztliche Dialyseleistungen Substantiierung einer Divergenzrüge Auslegung von Vergleichen Kenntnisnahme von Parteivortrag

1. Ebenso wie die fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsgrundsätze im Einzelfall nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu begründen vermag, vermag auch eine - unterstellt - fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Vergleichen so lange keine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zu begründen, wie das LSG nicht ausdrücklich oder sinngemäß von diesen Grundsätzen abweicht. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung erwägt, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Urteil selbst ergibt. 3. Die gegenteilige Annahme, also das Versäumnis eines Gerichts eine bestimmte Argumentation der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen, bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat. 4. Das BSG hat bereits entschieden, dass Dritter i.S. des § 57 Abs. 1 SGB X nur ein Privatrechtssubjekt sein kann, also weder eine Krankenkasse noch ein Krankenkassenverband.