LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2011
6 Sa 444/11
Normen:
BGB § 612 S. 1; BGB § 612 S. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; BBiG § 26; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - 4 Ca 143/10 - 26.08.2010,

Vergütung von Rettungseinsätzen einer Praktikantin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 444/11

DRsp Nr. 2011/21665

Vergütung von Rettungseinsätzen einer Praktikantin

Wird ein Rettungssanitäter während seines Praktikums zum Rettungsassistenten auf den Einsatzfahrten als Zweitkraft eingesetzt, so steht ihm entsprechend § 612 BGB für diese Zeiten eine entsprechende Vergütung zu. Die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Beschäftigung als Praktikant steht dem nicht entgegen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 26.08.2010 - 4 Ca 143/10 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 26.08.2010 - 4 Ca 143/10 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie der Beklagte zur Zahlung von mehr als 4.052,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 405,20 € seit dem 03.02., 03.03., 02.04., 05.05., 03.06., 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11. und 02.12.2009 verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 47,72 % und der Beklagte zu 52,28 % zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612 S. 1; BGB § 612 S. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; BBiG § 26; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: