LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2012
L 12 AL 1074/12
Normen:
RVG § 3 Abs. 1; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1005; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 920
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 722/08

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Anspruch auf eine Erledigungsgebühr im isolierten Vorverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen L 12 AL 1074/12

DRsp Nr. 2012/16214

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Anspruch auf eine Erledigungsgebühr im isolierten Vorverfahren

Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens kann nicht beansprucht werden, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit in der Stellung eines Ruhensantrags im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren erschöpft und nach Freispruch des Klägers ein Abhilfebescheid erteilt wird.

Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens kann nicht beansprucht werden, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit in der Stellung eines Ruhensantrages im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren erschöpft und nach Freispruch des Klägers ein Abhilfebescheid erteilt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1005; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens zu erstatten hat.