Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens zu erstatten hat.
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