LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.02.2022
L 3 R 85/21 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 288/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Erhebung der Einrede der VerjährungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung materiell-rechtlicher Fristen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 3 R 85/21 B

DRsp Nr. 2022/9531

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung materiell-rechtlicher Fristen

Die Einrede der Verjährung kann auch gegen einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten erhoben werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein von dem Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigtem beim Sozialgericht H. geführtes Klageverfahren (S 18 [24] R 844/09) die Einrede der Verjährung entgegensteht.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Klageverfahren, in dem die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem (Gesetzliche Rentenversicherung - ) umstritten war, bewilligt. Der Rechtsstreit endete am 8. November 2012 im Termin zur mündlichen Verhandlung durch gerichtlichen Vergleich.