LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2022
L 7 AS 952/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2; VV RVG Nr. 1008; SGB II; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SF 8/22

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtmäßigkeit einer Herabsetzung der Gebühren und AuslagenAnforderungen an das Vorliegen von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne in einem Rechtsstreit mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 952/22 B

DRsp Nr. 2022/13999

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung der Gebühren und Auslagen Anforderungen an das Vorliegen von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne in einem Rechtsstreit mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2; VV RVG Nr. 1008; SGB II; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen.

Der Senat entscheidet gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in der alleinigen Besetzung durch den Berichterstatter.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.