Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 18 SO 92/16 ER vor dem Sozialgericht Gießen.
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