Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11 2017 geändert. Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse noch zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 0,00 EUR festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berücksichtigung einer sog. fiktiven Terminsgebühr (VV 3106 Nr. 3 VV RVG) im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung für die Beschwerdegegnerin.
Das Verfahren S 2 SO 219/17 endete, ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war, durch Teilanerkenntnis der Beklagten (Schriftsatz vom 17.08.2017), welches von der Klägerin unter Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen angenommen wurde (Schriftsatz 12.09.2017).
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