Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 24 AS 1065/14 ER vor dem Sozialgericht (
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