Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. April 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 370,09 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Sie wendet sich insbesondere gegen die Nichtansetzung einer Erledigungsgebühr.
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