LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.06.2022
L 4 AS 319/20 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 170/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bemessung der Verfahrensgebühr bei verbundenen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 319/20 B

DRsp Nr. 2022/17442

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bemessung der Verfahrensgebühr bei verbundenen Verfahren

1. Zur Höhe der Verfahrensgebühr bei Verbindung, Trennung und Neuverbindung von Verfahren.2. Die Verbindung ursprünglich rechtlich selbständiger Verfahren führt dazu, dass die bereits verdienten Gebühren dem Rechtsanwalt weiterhin zustehen.3. Der Prozessbevollmächtigte kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten oder aus dem verbundenen Verfahren verlangt. Unzulässig ist jedoch, Verfahrensgebühren für die ursprünglichen Verfahren und die abgetrennten Verfahren geltend zu machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdeführerin für zwei Berufungsverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.