Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung der von ihm als Landeskasse zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.151,33 € für die Führung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|