LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.02.2022
L 4 AS 498/19 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 141/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bemessung der Mittelgebühr bei parallelen Klageverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 498/19 B

DRsp Nr. 2022/9612

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bemessung der Mittelgebühr bei parallelen Klageverfahren

1. Bei der Vergütungsfestsetzung nach RVG kann bei parallelen Klageverfahren wegen des Synergieeffekts die hälftige Mittelgebühr bei der Verfahrens- und Terminsgebühr angemessen sein. 2. Bei den Merkmalen Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit iS von § 14 Abs 1 S 1 RVG ist grundsätzlich auf den objektiv erforderlichen Aufwand abzustellen.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Juli 2019 und die Prozesskostenhilfefestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Juli 2016 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 315,95 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.