LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.03.2022
L 4 AS 527/21 B
Normen:
SGG § 105 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 198/19

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 527/21 B

DRsp Nr. 2022/9614

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entstehen einer Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid

Nach Nr 3106 Nr 2 VV RVG (juris: RVG -VV) entsteht die Terminsgebühr nur, wenn der Gerichtsbescheid nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden kann (Streitwert unter 750 €) und die Beantragung einer mündlichen Verhandlung statthafter Rechtsbehelf ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.

In dem seit dem 26. Februar 2015 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 22 AS 381/15 vertrat der Beschwerdeführer eine Klägerin im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Gewährung von Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 24 Abs. 3 SGB II, welche das beklagte Jobcenter abgelehnt hatte.