Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. September 2015 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 30 AS 1316/12 auf 368,35 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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