Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführer zu 1. auf 0,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (S 12 AS 9280/10).
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