Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. Dezember 2014 aufgehoben und die Gebühren der Beschwerdeführerin in dem Verfahren S 25 AS 5988/10 auf 603,93 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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