Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B und 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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