Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 625/08 ER) streitig.
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