LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2012
L 5 SF 449/11 B E
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 178 S. 1; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 180 SF 8807/10 E

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen L 5 SF 449/11 B E

DRsp Nr. 2013/3931

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts

Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 178 S. 1; SGG § 73a;

Gründe:

Die am 2. September 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 18. August 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2011, mit dem seine Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts vom 20. September 2011 zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.