Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Offenlegung des Tätigwerdens als Rechtsanwalt
SG Berlin, vom 06.12.2010 - Aktenzeichen S 180 SF 2185/09 E
DRsp Nr. 2010/22893
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Offenlegung des Tätigwerdens als Rechtsanwalt
Es ist anerkannt, dass auch ein Rechtsanwalt, der zugleich Betreuer eines Rechtsbehelfsführers ist, seine originären Tätigkeiten als Rechtsanwalt nach § 1835 Abs. 3BGB gesondert abrechnen kann. Diese Abrechnungsmöglichkeit und somit auch die Erstattung nach § 197 Abs. 1SGG setzt voraus, dass der Anwaltsbetreuer hinreichend deutlich macht, in einer bestimmten Angelegenheit als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" unterzeichnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]