Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juli 2010 insoweit abgeändert, als der zu erstattende Betrag unter Abänderung der Festsetzung der Kostenbeamtin vom 12. Mai 2010 auf 150,73 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juli 2010 zurückgewiesen.
I.
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