Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. August 2014 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Mai 2014 abgeändert. Unter Zuerkennung einer Terminsgebühr iHv 200,00 EUR und von weiteren Auslagen iHv 14,80 EUR wird die aus der Staatskasse für das Klageverfahren Aktenzeichen S 15 AL 72/13 zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 594,76 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
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