I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24. September 2009 (
II. Die Kostenfestsetzung vom 10.08.2009 wird abgeändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers wird auf insgesamt 456,96 Euro festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verfahrensgebühr, die dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung aus der Staatskasse zusteht.
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