LSG Bayern - Beschluss vom 22.07.2010
L 15 SF 303/09 B E
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV § 3103; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
RVGreport 2010, 476
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 81/09

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung der Verfahrensgebühr auch bei Auslösung einer Termins- und Einigungsgebühr

LSG Bayern, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen L 15 SF 303/09 B E

DRsp Nr. 2010/15342

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung der Verfahrensgebühr auch bei Auslösung einer Termins- und Einigungsgebühr

Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und damit bei jeder Tätigkeit, die der Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrags vornimmt. Der Umstand, dass die anwaltliche Tätigkeit im Termin auch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr ausgelöst hat, hindert die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24. September 2009 (S 10 SF 81/09 E) aufgehoben.

II. Die Kostenfestsetzung vom 10.08.2009 wird abgeändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers wird auf insgesamt 456,96 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV § 3103; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verfahrensgebühr, die dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung aus der Staatskasse zusteht.