Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. Dezember 2014 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 9 AL 3553/13 auf 124,95 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|