Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 23. März 2011 geändert.
Die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 26 AS 436/07 ER wird auf insgesamt 163,03 EUR festgesetzt.
Die Erinnerung und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Gießen vom 24. November 2009 werden zurückgewiesen.
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