Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdeführer vertrat die damalige Klägerin in einem sozialhilferechtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (S 15 SO 129/10). Dieser war Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Streitig war die Höhe des Regelsatzes für die Klägerin, im Detail, ob diese als Haushaltsvorstand anzusehen war. Die beklagte Leistungsträgerin führte während des Verfahrens einen Besichtigungstermin in der Wohnung der Klägerin durch, an dem der Beschwerdeführer nicht teilnahm. Daraufhin unterbreitete die Beklagte einen Vorschlag zur gütlichen Einigung. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Einigungsvorschlag grundsätzlich einverstanden; lediglich bezüglich der Tragung der außergerichtlichen Kosten bestanden zunächst noch Divergenzen, die jedoch kurz darauf ausgeräumt wurden. Der Vergleichsschluss erfolgte am 06.04.2011.
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