Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
SG Berlin, vom 06.12.2010 - Aktenzeichen S 180 SF 1755/09 E
DRsp Nr. 2010/22892
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gehört nicht zu den "bestimmten Beschwerden" im Sinne des Teil 3 Abschnitt 2 des RVG, die dort abschließend aufgezählt werden. Daher sind in sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Nrn. 3500ff RVG -VV und nicht die Nrn. 3200ff RVG -VV anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]