Die Parteien streiten über die Vergütung von "Pausenzeiten".
Der Kläger ist als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in ihrem Stadtgebiet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 10. Dezember 1990 (
Der für die im öffentlichen Nahverkehr der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geltende Dienstplan besteht aus über 50 Dienstplantypen, die alle Arbeitnehmer regelmäßig durchlaufen. Für jeden Dienstplantyp sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende festgelegt. Weiterhin ist die Fahrstrecke mit Haltestellen, An- und Abfahrtszeiten, Wendezeiten und Pausen gekennzeichnet.
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