BSG - Urteil vom 08.09.2015
B 1 KR 27/14 R
Normen:
SGB V § 60 Abs. 1; SGB V § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 100
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 58/12
SG Nürnberg, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 40/11

Vergütung von Krankentransportleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Feststellung des nächsterreichbaren Leistungserbringers durch die Krankenkasse

BSG, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 27/14 R

DRsp Nr. 2015/19031

Vergütung von Krankentransportleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Feststellung des nächsterreichbaren Leistungserbringers durch die Krankenkasse

1. Der Anspruch Versicherter auf Fahrkostenerstattung erfasst grundsätzlich nur die räumlich kürzeste Wegstreckendistanz zum nächsterreichbaren Leistungserbringer (Aufgabe von BSG vom 20.1.1982 - 3 RK 72/80 = SozR 2200 § 368d Nr 4). 2. Will ein Versicherter aus zwingenden medizinischen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Gründen nicht zum räumlich nächsterreichbaren Leistungserbringer, hat die Krankenkasse auch zusätzliche Fahrkosten zu dem nächsterreichbaren nicht ablehnungsfähigen Behandler zu übernehmen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 60 Abs. 1; SGB V § 76 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der nächsterreichbaren Ärzte.