Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger eine Zusatzvereinbarung über die Vergütung von Liegendfahrten für Versicherte der Beklagten abzuschließen.
Der Kläger bietet als privater Unternehmer Fahrten für Behinderte und Kranke mit Mietwagen an. Die Stadt G. genehmigte als untere Verkehrsbehörde am 24. Oktober 2006 den Verkehr mit Mietwagen nach §
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