SG Berlin, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 3285/07
Vergütung von Krankentransportleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Abhängigkeit vom Sachleistungsanspruch des Versicherten
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 269/09
DRsp Nr. 2013/3930
Vergütung von Krankentransportleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Abhängigkeit vom Sachleistungsanspruch des Versicherten
Der Krankentransportunternehmer hat gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch auf ein Entgelt für eine durchgeführte Transportleistung, wenn der Sachleistungsanspruch des Versicherten nicht besteht (hier: bestandskräftige Ablehnung des KTW-Transports gegenüber dem Versicherten); der Entgeltanspruch des Krankentransportunternehmers ist akzessorisch zum Sachleistungsanspruch des Versicherten. (obiter dictum:) Die materiellrechtlichen Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V suspendieren nicht vom Verfahrenserfordernis der vorherigen Genehmigung aus § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
1. Der Krankentransportunternehmer hat gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch auf ein Entgelt für eine durchgeführte Transportleistung, wenn der Sachleistungsanspruch des Versicherten nicht besteht (hier: bestandskräftige Ablehnung des KTW-Transports gegenüber dem Versicherten); der Entgeltanspruch des Krankentransportunternehmers ist akzessorisch zum Sachleistungsanspruch des Versicherten.2. (obiter dictum:) Die materiell-rechtlichen Regelungen in § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB V suspendieren nicht vom Verfahrenserfordernis der vorherigen Genehmigung aus § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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