BSG - Beschluss vom 14.04.2015
B 3 KR 3/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 270/11
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 315/07

Vergütung von KrankentransportfahrtenGrundsatzrügeBeantwortung einer Rechtsfrage aus dem GesetzDivergenzrügeUnrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 3/15 B

DRsp Nr. 2015/7804

Vergütung von Krankentransportfahrten Grundsatzrüge Beantwortung einer Rechtsfrage aus dem Gesetz Divergenzrüge Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre. 2. In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt. 3. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde obliegt es nicht dem BSG, die eigentliche Rechtsfrage selbst herauszufinden oder aus der Gesamtheit des Beschwerdevorbringens herauszufiltern. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.