LSG Thüringen - Urteil vom 28.02.2012
L 6 KR 1237/07
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 20 KR 30/05 - 14.8.2007,

Vergütung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung bei Trichterbrust

LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 1237/07

DRsp Nr. 2012/9292

Vergütung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung bei Trichterbrust

1. Zur Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung bei einer leicht asymmetrischen mittelgradigen Trichterbrust. 2. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung kommt es auf die medizinischen Erfordernisse im Einzelfall und nicht auf eine abstrakte Betrachtung an. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dabei haben sie von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen, wenn die Krankenkasse im Nachhinein beanstandet, die stationäre Behandlung des Patienten sei nicht gerechtfertigt gewesen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. August 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.051,04 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;