Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. August 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.051,04 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. März 2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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