LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2012
L 9 KR 83/11
Normen:
KHG § 6 Abs. 1; KHG § 6 Abs. 2; SGB V § 107 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 1 S. 4; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 100/08

Vergütung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmung des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses in Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 83/11

DRsp Nr. 2012/20170

Vergütung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmung des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses in Brandenburg

1.) Die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses in Brandenburg ist nach der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des maßgeblichen Landeskrankenhausplans geltenden ärztlichen Weiterbildungsordnung des Landes Brandenburg zu ermitteln. 2.) Nach der Weiterbildungsordnung 1995 umfasste das Fachgebiet Chirurgie orthopädische Leistungen nicht; zu den orthopädischen Leistungen gehörte auch die Endoprothetik der Kniegelenke.

1. Die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses in Brandenburg ist nach der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des maßgeblichen Landeskrankenhausplans geltenden ärztlichen Weiterbildungsordnung des Landes Brandenburg zu ermitteln. 2. Nach der Weiterbildungsordnung 1995 umfasste das Fachgebiet Chirurgie orthopädische Leistungen nicht; zu den orthopädischen Leistungen gehörte auch die Endoprothetik der Kniegelenke. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KHG § 6 Abs. 1; KHG § 6 Abs. 2;